Über uns

ÜBER CHHEENA UMZÜGE

Dafür steht Chheena

Ein Umzug stellt eine bedeutende Veränderung im Leben dar, bei der zahlreiche Aufgaben und Herausforderungen bewältigt werden müssen. Oftmals kann es jedoch hilfreich sein, sich von einem Fachmann begleiten zu lassen, um den Überblick zu behalten und sicherzustellen, dass alles reibungslos abläuft.

Genau hier kommen wir ins Spiel. Egal, ob es sich um einen privaten oder geschäftlichen Umzug handelt, wir bieten ein umfangreiches Leistungsspektrum an und unterstützen Sie mit unseren erfahrenen und leistungsfähigen Mitarbeitern in sämtlichen Bereichen.

Unser Ziel ist es, Ihren Transport oder Umzug so entspannt wie möglich zu gestalten, damit Sie sich stressfrei auf Ihr neues Leben und Arbeitsumfeld freuen können. Wir setzen alles daran, um Ihnen eine sorgenfreie Erfahrung zu bieten.

Wir freuen uns auf Sie! – Ihr Chheena Team

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Umzüge pro Jahr

Für uns steht nur eines im Fokus - Sie!

Zufriedenheit ist das A und O und diese erreichen wir nur durch unsere Benefits, die wir als Umzugsunternehmen durch jahrelanger Erfahrung erreichen und garantieren können. Deshalb zählt für uns:

Unverbindlich Anfragen. Oder Rufen Sie uns an!

CHHEENA AUSZEICHNUNGEN

Worauf wir stolz sind

2023

Dank unserer Arbeit gehören Wir erneut zu den Besten. Chheena Umzüge & Dienstleistungen ausgezeichnet von Check 24 zu dem Top Profi 2023. 

2023

Dank unserer Arbeit gehören Wir zu den Besten. 5 Sterne Kunden Empfehlung. 

2023

Chheena Umzüge & Dienstleistungen ausgezeichnet mit dem AMÖ Zertifikat 2023 der Qualitätskontrolle SVG.

2019

Dank unserer Arbeit gehören Wir zu den Besten. Chheena Umzüge & Dienstleistungen ausgezeichnet von Check 24 zu dem Profi 2019. 

2023

Wie leisten TOP Qualität. Chheena Umzüge & Dienstleistungen ausgezeichnet von Immobilien Scout 24 .

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit Ihrem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMO-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim

Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53 | 65795 Hattersheim
Tel.: 06190 989813 | Fax: 06190 989820
E-Mail: info@amoe.de | Internet: www.amoe.de

Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.

 

 

Das genannte Unternehmen ist Mitglied in einem regionalen Fachverband des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Der Betrieb wurde hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufszugangsbestimmungen – Fachkunde, Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit – behördlich überprüft. Der AMÖ-Spediteur hat sich zu folgender Arbeitsweise verpflichtet:

  • Der Antragsteller verpflichtet sich, seine sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die arbeits- und entgeltrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Zertifikt AMÖ

AGB Umzug 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen.
Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
(Stand: Januar 2023)


1. Leistungen
(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des
vereinbarten Entgelts.


(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für
erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.


(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten ein schließlich einer angemessenen
Vergütung zu ersetzen.


(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installation
arbeiten verpflichtet.


(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.


(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit
sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2023 den Logistik-AGB 2019 vor.


2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.


3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Hinweispflichten des Absenders

(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den
Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch
verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.


(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,
ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition,
etc.


(3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Ge fahr von Beschädigungen entladen
werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.


5. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder
unbestritten sind.


6. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur
zu richten.


7. Bestimmung des Umzugsgutes
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.


8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich
nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.


(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.


(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut an zuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der
Absender
seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften
durchzuführen.


(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des
Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind. (5) § 419 HGB findet
entsprechende Anwendung


9. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:


(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche,
strahlende, zur Selbst Entzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/ oder für
andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.


(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:


(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig er fasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen er folgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.

(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.


(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu er teilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.


(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in
Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.


(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (All gemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind
auf www.amoe.de/ALB abrufbar.


10. Rücktritt und Kündigung
(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht
nach § 355 BGB.

(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;

(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

11. Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder
Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, aus
schließlich zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

12. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

13. Datenschutz
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.


14. Schlichtungsstelle Umzug
Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig für ihn ist die
Schlichtungsstelle Umzug beim


Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim
www.schlichtungsstelle-umzug.de

 

– Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB –


Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei
grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel
eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.

I. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

II. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht
begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden,
die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sachund
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


III. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei
Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist
der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten
der Schadensfeststellung zu ersetzen.

IV. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis
beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

V. Besondere Haftungsausschluss gründe
1. Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: a.
Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. b. Ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung des Umzugsgutes durch den Absender; c. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; d. Beförderung und
Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern; e. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; f. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen; g.
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zu folge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. 2. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter a. bis g. bezeichneten
Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschluss gründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
3. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und Begrenzungen
1. Die Haftungsbefreiungen und Beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. 2. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und Beschränkungen gelten auch für das Personal des
Möbelspediteurs.

VII. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte
Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend
machen.

VIII. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.

IX. Schadensanzeige
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten: 1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des
Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadens-Protokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem
Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax, WhatsApp) anzuzeigen. 2. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform,
angezeigt werden. 3. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. 4.
Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der
Anspruch andernfalls unter. 5. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den
beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

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